Rechtsanwältin Elke Schmitz
Year:
2012
Bibliographic info:
7th International BUILDAIR Symposium on Building and Ductwork Airtightness, 11-12 May 2012, Stuttgart, Germany

Innovative Bauprodukte und Verfahrensweisen sind insbesondere für Planung und Ausführung von Wärmedämm-, Dichtheits- und Lüftungskonzepten unerlässliche Erfolgsfaktoren. Nicht selten geht jedoch der Einsatz neuer, mitunter noch nicht abschließend erprobter Materialien und/ oder Verfahrensweisen mit Anwendungsrisiken für Planer und Ausführende einher.  
Denn auch wenn der Verwendung von Bauprodukten entsprechend dem bauaufsichtlichen Zulassungssystem – und damit unter „öffentlich-rechtlichen“ Gesichtspunkten - nichts entgegen steht, ist eine potenzielle „Schadensträchtigkeit“ oder „Risikoungewissheit“ allein anhand des im konkreten Fall vertraglich vereinbarten „Bausolls“ zu beurteilen.  
Vor diesem Hintergrund haben Herstellerangaben oftmals eine zentrale Bedeutung sowohl für die Herbeiführung einer funktionstauglichen Beschaffenheit durch Planer und Ausführende als auch für die Baumangelbeurteilung durch Sachverständige. Der Beitrag hat zum Ziel, die haftungsrechtliche Relevanz von Herstellerangaben unter Heranziehung diesbezüglich uneinheitlicher Rechtsprechung aufzuzeigen sowie/, um hierdurch für Haftungsrisiken und vertragsrechtlich relevante Aspekte (Beratungs-/Überprüfungs- und Dokumentationspflichten) zu konkretisieren/ sensibilisieren. Ausgewählte Entscheidungen verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von Herstellerangaben im Rahmen der Baumangelbeurteilung rechtlich bedeutsam sind und welche prozessualen Folgen (Beweislastfragen) dies für die Beteiligten hat. 
In Anbetracht voneinander abweichender obergerichtlicher Entscheidungen zur haftungsrechtlichen Relevanz von Herstellerangaben, ist es für Planer, Ausführende und Sachverständige umso bedeutsamer, zugrunde liegende Argumentationsstrukturen und Bewertungskriterien zu kennen. Der Beitrag bietet praxistaugliche Grundlagen, um potenzielle Haftungsrisiken zu erkennen und durch geeignete vertragliche Regelungen Rechnung tragen zu können.